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454.111 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Information der Bevölkerung

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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Information der Bevölkerung

1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unterrichten die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Kulturgüterschutzes und fördern das allgemeine Verständnis für die Bedeutung und den Wert der Kulturgüter.

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