454.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Information der Bevölkerung
Zusammenarbeit und Information
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Information der Bevölkerung
1. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unterrichten die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Kulturgüterschutzes und fördern das allgemeine Verständnis für die Bedeutung und den Wert der Kulturgüter.