454.111
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen
Zusammenarbeit und Information
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen
1. Die Fachstelle für Kulturgüterschutz
a. ist der Fachdienst für Kulturgüterschutz im kantonalen Führungsstab (KFS); die oder der Beauftragte für Kulturgüterschutz nimmt im kantonalen Führungsstab Einsitz;
b. kann der kantonalen Kulturpflegekommission wichtige Fragen des Kulturgüterschutzes zur Begutachtung vorlegen;
c. arbeitet mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zusammen;
d. arbeitet mit den kantonalen und kommunalen Wehrdiensten und weiteren Organisationen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes zusammen;
e. arbeitet mit den Behörden und Fachstellen des Kulturgüterschutzes anderer Kantone und des Bundes sowie mit interessierten privaten Organisationen zusammen.