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454.111 CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen

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Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen

1. Die Fachstelle für Kulturgüterschutz

a. ist der Fachdienst für Kulturgüterschutz im kantonalen Führungsstab (KFS); die oder der Beauftragte für Kulturgüterschutz nimmt im kantonalen Führungsstab Einsitz;

b. kann der kantonalen Kulturpflegekommission wichtige Fragen des Kulturgüterschutzes zur Begutachtung vorlegen;

c. arbeitet mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zusammen;

d. arbeitet mit den kantonalen und kommunalen Wehrdiensten und weiteren Organisationen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes zusammen;

e. arbeitet mit den Behörden und Fachstellen des Kulturgüterschutzes anderer Kantone und des Bundes sowie mit interessierten privaten Organisationen zusammen.

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