454.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Requisition
Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Requisition
1. Soweit in einem Einsatz eine Requisition notwendig ist, richtet sich das Requisitionsverfahren nach der Verordnung über die Requisition sowie nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz.