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454.111 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Requisition

Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Requisition

1. Soweit in einem Einsatz eine Requisition notwendig ist, richtet sich das Requisitionsverfahren nach der Verordnung über die Requisition sowie nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz.

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