451.511
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek - Ausleihe
Benützung der Kantonsbibliothek und Gebühren
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek · Ausleihe
1. Die Ausleihfrist wird von der Kantonsbibliothek festgelegt. Sie kann unter Angabe der Ausweisnummer verlängert werden, sofern keine Reservation für das entsprechende Medium vorliegt.
2. Bereits ausgeliehene Medien können reserviert werden.
3. Die Anzahl gleichzeitig ausgeliehener Medien pro Person wird von der Kantonsbibliothek festgelegt.