451.511
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek - Bibliotheksausweis
Benützung der Kantonsbibliothek und Gebühren
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek · Bibliotheksausweis
1. Für die Ausleihe aus der Kantonsbibliothek ist ein von der Kantonsbibliothek ausgestellter Bibliotheksausweis erforderlich. Dieser ist persönlich und nicht übertragbar.
2. Der Bibliotheksausweis muss bei jedem Ausleihvorgang vorgewiesen werden.
3. Änderungen der Personalien sowie der Verlust des Ausweises sind der Bibliothek sofort zu melden.