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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek - Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek · Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Durch diese Ausführungsbestimmungen wird im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. e des Bildungsgesetzes die Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (Bibliothekenverordnung) vom 7. September 1978 abgelöst und ausser Kraft gesetzt.

2. Die Ausführungsbestimmungen über die Benützung der Kantonsbibliothek vom 9. Juli 1996 werden aufgehoben.

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