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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek - Öffnungszeiten

Benützung der Kantonsbibliothek und Gebühren
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek · Öffnungszeiten

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek in Absprache mit der Kantonsbibliothekarin oder dem Kantonsbibliothekar fest.

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