451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 7 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Wirkung
Grundlagen
Art. 7 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Wirkung
1. Den Inventaren kommt innerhalb des Kantons keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der Information sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmassnahmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1991.92.Nr.6 · ow (Art. 7 DSV)
Association Standing for Heritage Protection Appeals
rag ohne weiteres Erfolg beschieden wäre. Die Inventare stellen lediglich eine Grundlage für die spätere Unterschutzstellung dar (Art. 7 DSV). Der Gesetzgeber nahm zum vorneherein in Kauf, dass nicht alle schutzwürdigen Kulturobjekte unter Schutz gestellt werden." Mit d