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Art. 5 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Inventare, Begriff und Erarbeitung

Grundlagen
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Art. 5 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Inventare, Begriff und Erarbeitung

1. Inventare sind technische Auflistungen und Dokumentationen aller Objekte einer bestimmten Kategorie, wie Ortsbilder, Kulturobjekte sowie archäologische Fundstellen und archäologische Gebiete.

2. Als Inventar der schützenswerten Ortsbilder gilt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS). Als Inventar der schützenswerten historischen Verkehrswege gilt das Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS).

3. Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern ein Inventar der Kulturobjekte sowie ein Inventar der archäologischen Fundstellen und archäologischen Gebiete.

4. Die mit der Inventarisation beauftragten Fachleute sind befugt, mögliche Kulturobjekte nach vorheriger Benachrichtigung des Grundeigentümers zu besichtigen und die notwendigen Aufnahmen zu machen.

5. Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

6. Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fachstelle zur Einsichtnahme offen. Sie können in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlicht werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1995.96.Nr.9 · ow (Art. 5 ff. DSV.)
Building Protection and Procedural Appeals Case
der Schutzumfang hoheitlich verfügt. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung (Erw. 2 und 3). c. Art. 9 Abs. 2 BauG; Art. 5 ff. DSV. Kantonale Schutzpläne für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4
VVGE.Generalregister · ow (Art. 5 ff. DSV)
Obwalden Cantonal and Federal Law Decisions Compilation
GE 1995/96 Nr. 2) Art. 9 Abs. 2. Kantonale Schutzpläne für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4). Regierungsrat, 21.5.1996 (VVGE 1995/96 Nr. 9) Art. 11 ff. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40