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Art. 28a Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Wiederherstellung und Ersatzvornahme

Strafbestimmung, Ersatzvornahme und Rechtsschutz
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Art. 28a Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Wiederherstellung und Ersatzvornahme

1. Wer ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet beeinträchtigt oder zerstört, kann unabhängig von einem Strafverfahren vom Einwohnergemeinderat bzw. Bildungs- und Kulturdepartement verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.

2. Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durchführung rechtzeitig anzudrohen.

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