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Art. 28 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Strafen

Strafbestimmung, Ersatzvornahme und Rechtsschutz
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Art. 28 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Strafen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Anordnungen und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft. Strafbar sind insbesondere Tätigkeiten ohne Bewilligung, die ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet verändern.

2. In schweren Fällen oder bei wiederholten Widerhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden.

3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.

4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

5. Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt sechs Jahre nach Begehung der Tat ein.

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