451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 27 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Kommissionen der Einwohnergemeinden
Zuständigkeiten
Art. 27 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Kommissionen der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sind befugt, eigene Kommissionen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes vorzusehen.