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Art. 27 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Kommissionen der Einwohnergemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 27 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Kommissionen der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind befugt, eigene Kommissionen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes vorzusehen.

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