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Art. 26 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Kantonaler Denkmalpfleger

Zuständigkeiten
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Art. 26 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Kantonaler Denkmalpfleger

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet einen kantonalen Denkmalpfleger, der die kantonale Fachstelle leitet.

2. Er begleitet und überwacht die Restaurierung von geschützten sakralen und profanen Bau- und Kulturdenkmälern.

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