451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 25 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege
Zuständigkeiten
Art. 25 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege
1. Die kantonale Fachstelle bearbeitet Baubewilligungs- und Beitragsgesuche für Schutzobjekte, verfasst Vereinbarungsentwürfe und stellt Antrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements. Sie kann die Denkmalpflegekommission zur Beratung beiziehen.
2. Die kantonale Fachstelle beurteilt Quartierplan- und Baubewilligungsgesuche in Ortsbild-, Umgebungs- und archäologischen Schutzgebieten und stellt der Denkmalpflegekommission erforderlichenfalls Antrag. Bewilligungsgesuche von beschränkter Bedeutung bearbeitet die Fachstelle innerhalb der vorgesehenen Fristen selbstständig.
3. Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.