451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 23 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden
Zuständigkeiten
Art. 23 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden
1. Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Denkmalschutz. Er erlässt die kantonalen Schutzpläne sowie die Schutzverfügungen für kantonale Schutzobjekte.
2. Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das Bildungs- und Kulturdepartement die Aufgaben im Denkmalschutz.