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Art. 22 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Vollzug

Zuständigkeiten
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Art. 22 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Vollzug

1. Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen der Behörde, die den Schutz verfügt hat.

2. Baugesuche und Quartierpläne die Ortsbildschutzgebiete, Schutzobjekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, sind von der Baubewilligungs- bzw. Quartierplanbewilligungsbehörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten, die eine denkmalpflegerische Beurteilung vornimmt.

3. Vom Gemeinderat aufgestellte oder genehmigte Quartierpläne, vom Regierungsrat genehmigte Quartierpläne sowie Baubewilligungen und Vereinbarungen nach Art. 15 dieser Verordnung sind der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zuzustellen, sofern sie Schutzgebiete oder Schutzobjekte betreffen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1993.94.Nr.9 · ow (Art. 22 Abs. 2 DSV)
Building Permit Upheld Despite Cultural Property Claims
Neue SucheOriginalXI-009.htm VVGE 1993/94 Nr. 9, S. 27: Art. 22 Abs. 2 DSV; Art. 31 DSV; Art. 4 Abs. 2 AB zum RPG. Kulturobjekte sind unter Schutz gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Verfahren der N
VVGE.Generalregister · ow (Art. 22 Abs. 2 DSV)
Obwalden Cantonal and Federal Law Decisions Compilation
im Rahmen des Schutzplanerlasses behandelt (Erw. 3 bis 5). Regierungsrat, 22.12.1992 (VVGE 1991/92 Nr. 7) Art. 31 Siehe Art. 22 Abs. 2 DSV (VVGE 1993/94 Nr. 9) Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 8. N