Art. 22 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Vollzug
Art. 22 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Vollzug
1. Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen der Behörde, die den Schutz verfügt hat.
2. Baugesuche und Quartierpläne die Ortsbildschutzgebiete, Schutzobjekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, sind von der Baubewilligungs- bzw. Quartierplanbewilligungsbehörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten, die eine denkmalpflegerische Beurteilung vornimmt.
3. Vom Gemeinderat aufgestellte oder genehmigte Quartierpläne, vom Regierungsrat genehmigte Quartierpläne sowie Baubewilligungen und Vereinbarungen nach Art. 15 dieser Verordnung sind der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zuzustellen, sofern sie Schutzgebiete oder Schutzobjekte betreffen.