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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 21 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Unterschutzstellung

Zuständigkeiten
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Art. 21 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Unterschutzstellung

1. Die Unterschutzstellung von Ortsbildern und archäologischen Gebieten fällt in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinden. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist vorgängig anzuhören.

2. Die Unterschutzstellung von Kulturobjekten samt ihrer Umgebung fällt in die Zuständigkeit des Kantons, wenn es sich um Kulturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, in jene der Einwohnergemeinden, wenn es sich um solche von lokaler Bedeutung handelt.

3. Die Unterschutzstellung durch den Kanton erfolgt im Rahmen kantonaler Schutzpläne. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 16 bis 20 des Planungs- und Baugesetzes. Die Unterschutzstellung durch die Einwohnergemeinden erfolgt im Rahmen ihrer Bau- und Zonenordnung. Die Einwohnergemeinden haben in ihren Zonenplänen auf vom Kanton geschützte Schutzobjekte hinzuweisen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VVGE.1995.96.Nr.9 · ow (Art. 8 und 21 DSV)
Building Protection and Procedural Appeals Case
die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplanes die betreffenden Objekte unter Schutz stellen (Art. 8 und 21 DSV). Es ist heute üblich, dass der Denkmalschutz mit den Mitteln des Raumplanungsrechts verfolgt wird (BGE 121 II 13). Im vorliegend
VVGE.1999.00.Nr.10 · ow (Art. 21 Abs. 3 und Art. 30 DSV)
Heritage Plan Modification Valid Despite New Approval Requirements
sich demgegenüber einzig auf die Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (DSV; LB XX, 27) ab (Art. 21 Abs. 3 und Art. 30 DSV). Nach der damaligen Rechtslage war es weniger klar, ob der Schutzplan Plancharakter im Sinne des RPG hat oder als Verfügung zu q
VVGE.1991.92.Nr.7 · ow (Art. 8 und 21 DSV)
Protection Plan Appeals Suspended Pending Council Review
die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplanes die betreffenden Objekte unter Schutz stellen (Art. 8 und 21 DSV). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Objekt von vermuteter regionaler Bedeutung, weshalb das Erziehungsdepartement die z