Art. 21 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Unterschutzstellung
Art. 21 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Unterschutzstellung
1. Die Unterschutzstellung von Ortsbildern und archäologischen Gebieten fällt in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinden. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist vorgängig anzuhören.
2. Die Unterschutzstellung von Kulturobjekten samt ihrer Umgebung fällt in die Zuständigkeit des Kantons, wenn es sich um Kulturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, in jene der Einwohnergemeinden, wenn es sich um solche von lokaler Bedeutung handelt.
3. Die Unterschutzstellung durch den Kanton erfolgt im Rahmen kantonaler Schutzpläne. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 16 bis 20 des Planungs- und Baugesetzes. Die Unterschutzstellung durch die Einwohnergemeinden erfolgt im Rahmen ihrer Bau- und Zonenordnung. Die Einwohnergemeinden haben in ihren Zonenplänen auf vom Kanton geschützte Schutzobjekte hinzuweisen.