Art. 20 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - d. Rückerstattung
Art. 20 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · d. Rückerstattung
1. Wird das Ziel der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Die zuständige Behörde verfügt die Rückforderung innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat.
2. Ändert ein Schutzobjekt, für das ein Kantons- oder Gemeindebeitrag gewährt wurde, innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Beiträge (nach der Schlusszahlung) mit Gewinn die Hand, so können die vom Kanton und der Gemeinde bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Massgebend ist grundsätzlich der Veräusserungsgewinn nach der kantonalen Steuergesetzgebung, wobei jedoch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde von den Anlagekosten abgezogen werden, unabhängig davon, ob sie rückerstattungspflichtig werden oder nicht.
3. Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der beitragssprechenden Behörde im Grundbuch anzumerken.