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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 19 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - c. Bedingungen und Auflagen

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 19 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · c. Bedingungen und Auflagen

1. Werden Kantons- und Gemeindebeiträge ohne Vereinbarung im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung gewährt, so knüpfen die Behörden an die Gewährung sichernde Bedingungen und Auflagen.

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