451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 19 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - c. Bedingungen und Auflagen
Schutzumfang und Beiträge
Art. 19 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · c. Bedingungen und Auflagen
1. Werden Kantons- und Gemeindebeiträge ohne Vereinbarung im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung gewährt, so knüpfen die Behörden an die Gewährung sichernde Bedingungen und Auflagen.