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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 18 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - b. Verfahren

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 18 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · b. Verfahren

1. Der Kantonsrat legt die für die Erhaltung privater Schutzobjekte zur Verfügung stehenden Mittel jährlich im Staatsvoranschlag fest.

2. Die Kantonsbeiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt.

3. Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Restaurierungsarbeiten mit allen nötigen Unterlagen beim Bildungs- und Kulturdepartement einzureichen. Der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen. Die Fachstelle für Denkmalpflege regelt vor Baubeginn die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VVGE.1991.92.Nr.1 · ow (Art. 18 Abs. 3 DSV)
Cantonal Heritage Subsidies and Reliance on Commission Assurances
en zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 und 5 DSV). Ferner sind Beitragsgesuche vor Beginn der Restaurierungsarbeiten einzureichen (Art. 18 Abs. 3 DSV). Diese Bestimmungen erfüllen die Anforderungen, die an das Legalitätsprinzip im Bereich der Leistungsverwaltung gestellt werden
VVGE.1999.00.Nr.39 · ow (Art. 18 Abs. 3 DSV)
Electricity Provider's Right to Issue Connection Orders for Renovations
ubstanz entstehen (Art. 17 Abs. 1 DSV). Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer als kostenpflichtiger Eigentümer im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DSV ein Beitragsgesuch bezüglich der aus denkmalpflegerischen Gründen entstandenen Mehrkosten einreichen. Es ist hier nicht zu prüfen