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Art. 17 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Beiträge a. Grundsatz

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 17 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Beiträge a. Grundsatz

1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen, wie Erhöhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung usw.

2. Der Kanton leistet Beiträge an Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, die Gemeinden an jene von lokaler Bedeutung.

3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einstufung der Schutzobjekte und beträgt für Objekte von

Bedeutung | Kantonsbeitrag bis höchstens % | Gemeindebeitrag bis höchstens %

--- | --- | ---

nationaler Bedeutung | 30 | -

regionaler Bedeutung | 30 | -

lokaler Bedeutung | - | 30

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VVGE.1991.92.Nr.1 · ow (Art. 17 Abs. 2 DSV)
Cantonal Heritage Subsidies and Reliance on Commission Assurances
eines Kantonsbeitrages voraus, dass auch der Bund sowie die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinde einen entsprechenden Beitrag leistet (Art. 17 Abs. 2 DSV). Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Einstufung des Schutzobjektes; bei der Festsetzung des konkreten Betrages sind die
VVGE.1995.96.Nr.10 · ow (Art. 17 Abs. 3 DSV)
Building Protection Upheld Due to Historical and Architectural Significance
. Beim Erlass des kantonalen Schutzplanes hat der Regierungsrat deshalb der finanziellen Gesamtbelastung Rechnung zu tragen. Nach Art. 17 Abs. 3 DSV richtet sich die Höhe der Beiträge nach der Einstufung der Schutzobjekte und beträgt für Objekte von: Kantonsbeitrag bis höchst
VVGE.1995.96.Nr.11 · ow (Art. 17 DSV)
Villa Preservation vs. Owner's Rights
n. Die finanziellen Interessen des Grundeigentümers werden in der Regel aber eher zurückhaltend gewichtet (Erw. 7a bis c, e). b. Art. 17 DSV Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beiträge (Erw. 7d). c. Art. 54 Abs. 2 BauG. Einem Wiederaufbau einer abgerissenen Ba
VVGE.1999.00.Nr.39 · ow (Art. 17 ff. DSV)
Electricity Provider's Right to Issue Connection Orders for Renovations
Neue SucheOriginalXIV-039.htm VVGE 1999/00 Nr. 39, S. 105: Art. 3, 6, 17, 18 und 20 EWOG; Art. 3 EWOV; Art. 17 ff. DSV; Art. 20 VGV Das EWO kann, ungeachtet eines früher bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines Gebäudeu