Art. 17 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Beiträge a. Grundsatz
Art. 17 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Beiträge a. Grundsatz
1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen, wie Erhöhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung usw.
2. Der Kanton leistet Beiträge an Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, die Gemeinden an jene von lokaler Bedeutung.
3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einstufung der Schutzobjekte und beträgt für Objekte von
Bedeutung | Kantonsbeitrag bis höchstens % | Gemeindebeitrag bis höchstens %
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nationaler Bedeutung | 30 | -
regionaler Bedeutung | 30 | -
lokaler Bedeutung | - | 30
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