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CH-OW
Art. 16 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzverfügung
Schutzumfang und Beiträge
Art. 16 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzverfügung
1. Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zuständige Behörde den Schutzumfang nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege durch Verfügung festlegen. Die Verfügung muss dem Schutzziel entsprechen und verhältnismässig sein.
2. Verfügungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
VVGE.1993.94.Anhang · ow (Art. 15 und 16 DSV)
Alternative Dispute Resolution in Administrative Law: Streamlining Building Permits
nwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Vertrages siehe Knapp, Rz 1556 (212) Siehe dazu Giacomini (213) Art. 18 und 19 NSV, Art. 15 und 16 DSV (214) Siehe VVGE 1993 und 1994, Nr. 20, Erw. 5 bis 8 (215) VVGE 1991 und 1992, Nr. 38 = ZBl 94/1993, 231 ff. (216) VVGE 1983 u
VVGE.1995.96.Nr.9 · ow (Art. 8, 15 und 16 DSV)
Building Protection and Procedural Appeals Case
s Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b). b. Art. 8, 15 und 16 DSV; Art. 4 BauV. Schutzobjekte sind vorerst durch die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplans
VVGE.1991.92.Nr.7 · ow (Art. 16 DSV)
Protection Plan Appeals Suspended Pending Council Review
e solche vertragliche Vereinbarung nicht zustandekommt, kann das Erziehungsdepartement den Schutzumfang auch hoheitlich verfügen (Art. 16 DSV). Diese Schutzverfügung kann, wie die Unterschutzstellung im Rahmen des Schutzplanes auch, auf dem Rechtsmittelweg angefochten we
VVGE.1997.98.Nr.37 · ow (Art. 16 DSV)
Heritage Protection Plans and Civil Rights: Appeal to Administrative Court Permitted
lage zu erfolgen, oder im Falle des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung könne der Schutzumfang auch hoheitlich gemäss Art. 16 DSV verfügt werden. Diese Ausführungen zeigen, dass die Unterschutzstellung auch im vorliegenden Fall erhebliche Beschränkungen des E