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Art. 15 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten

Schutzumfang und Beiträge
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Art. 15 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten

1. Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Schutzobjekte durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Schutzobjekten von lokaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vorgängig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu erhaltenden Teile zu bezeichnen und die Art und Weise von Unterhalt und Renovationsarbeiten festzulegen. Stehen solche Arbeiten in Aussicht, so ist die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand zu regeln.

2. Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (7)

VVGE.1993.94.Anhang · ow (Art. 15 DSV.)
Alternative Dispute Resolution in Administrative Law: Streamlining Building Permits
en vorsah. Gestützt auf die guten Erfahrungen wurde das Prinzip der Vereinbarungen in die neue NSV aufgenommen (285), wie auch in Art. 15 DSV. c. Fazit Die beiden willkürlich ausgewählten Beispiele zeigen, dass Verhandlungslösungen auch im Kanton Obwalden mit Erfolg pra
VVGE.1995.96.Nr.9 · ow (Art. 8, 15 und 16 DSV)
Building Protection and Procedural Appeals Case
s Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b). b. Art. 8, 15 und 16 DSV; Art. 4 BauV. Schutzobjekte sind vorerst durch die zuständige Behörde im Rahmen der Zonenplanung bzw. des kantonalen Schutzplans
OGVE.Generalregister · ow (Art. 15 DSV)
Municipality's Right to Assess Sewer and Water Connection Fees Based on Tax Value Affirmed
nne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstellung im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15 DSV erfolgen, wenn die spätere formelle Unterschutzstellung im ordentlichen Verfahren angestrebt und von den zuständigen Behörden und
OGVE.Generalregister · ow (Art. 15 DSV)
Cantonal and Federal Court Summaries: Municipal Organization, Naturalization, and Land Use Review
nne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstellung im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15 DSV erfolgen, wenn die spätere formelle Unterschutzstellung im ordentlichen Verfahren angestrebt und von den zuständigen Behörden und
VVGE.1991.92.Nr.7 · ow (Art. 15 DSV)
Protection Plan Appeals Suspended Pending Council Review
assnahmen überhaupt noch möglich sind. Diese Regelung soll nach der Denkmalschutzverordnung auf vertraglicher Grundlage erfolgen (Art. 15 DSV). Erst wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zustandekommt, kann das Erziehungsdepartement den Schutzumfang auch hohei
VVGE.1997.98.Nr.37 · ow (Art. 15 DSV)
Heritage Protection Plans and Civil Rights: Appeal to Administrative Court Permitted
werden, da die umschriebene Wirkung des Schutzes des Kulturobjektes sehr allgemein gehalten sei. Die Regelung habe entweder nach Art. 15 DSV auf vertraglicher Grundlage zu erfolgen, oder im Falle des Nichtzustandekommens einer solchen Vereinbarung könne der Schutzumfang
OGVE.2014.15.53.htm · ow (Art. 9 und 15 DSV)
Provisional Protection Order for Historically Significant Villa Upheld
Neue SucheOriginalOGVE-2014-15-53.htm OGVE 2014/15 Nr. 53 Art. 9 und 15 DSV Ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstel