451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 14 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Ausnahmen
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 14 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Ausnahmen
1. Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn
a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde;
b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können.