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451.21 DSVOPMRPM CH-OW

Art. 14 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Ausnahmen

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 14 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Ausnahmen

1. Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn

a. die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde;

b. andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können.

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