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Art. 13 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete

Schutzmassnahmen und -wirkungen
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Art. 13 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete

1. Werden bei Grabarbeiten historische Funde gemacht, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen.

2. In archäologischen Schutzgebieten ist rechtzeitig vor Aufnahme von Grabarbeiten das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen.

3. Das Bildungs- und Kulturdepartement lässt die Fundstelle bzw. den betroffenen Teil des archäologischen Schutzgebietes unverzüglich sachverständig untersuchen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es kann Grabungen anordnen, Fundgegenstände sicherstellen und Inventarisationsarbeiten ausführen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton.

4. Historische Fundgegenstände fallen ins Eigentum des Kantons. Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen.

5. Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet werden.

6. Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Fundstellen befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden.

7. Entsteht dem Grundeigentümer durch Massnahmen zur Ausbeutung oder Sicherung archäologischer Fundstellen ein direkter Schaden, so hat er Anspruch auf Vergütung desselben durch den Kanton.

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