451.21
DSVOPMRPM
CH-OW
Art. 10 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) - c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete
Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art. 10 Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV) · c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete
1. In Ortsbildschutzgebieten sind die Baukörper in Grösse, Anordnung, Erscheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen eingeschlossenen Freiräume.
2. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich insbesondere bezüglich Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Gesamt- und Fassadenhöhe, Fassadengliederung, Material und Farben an den bestehenden Bauten zu orientieren. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwertige Qualitäten aufweisen.
3. Abbrüche können bewilligt werden, wenn die Ausführung eines bewilligten Ersatzbaus gesichert ist oder die entsprechende Lücke im Ortsbild nicht stört.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
OGVE.2016.17.25.htm · ow (Art. 10 DSV)
Neighborhood Plan Approval Overturned Due to Regulatory and Environmental Concerns
jekte angrenzenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen. Art. 10 DSV hält fest, dass in Ortsbildsschutzgebieten die Baukörper in Grösse, Anordnung, Erscheinungsbild und in ihren gegenseitigen Bezieh
OGVE.2014.15.63.htm · ow (Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 DSV)
ISOS and IVS Designations: Binding Effects and Attic Floor Area Calculation
Abs. 1 DSV nicht erwähnt. Hierfür wäre eine ausdrückliche Unterschutzstellung im kantonalen oder kommunalen Recht notwendig (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 DSV). 2.5 Aus dem vorstehend Ausgeführten geht hervor, dass das ISOS für den Einwohnergemeinderat Sarnen als Baubewilligungsbehörde