451.111
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Kantonale Kunstsammlung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Kantonale Kunstsammlung
1. Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr
a. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke;
b. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke;
c. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen;
d. platziert grössere Kunstwerke;
e. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen.
2. Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.