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451.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Kantonale Kunstsammlung

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Kantonale Kunstsammlung

1. Die Fachstelle für Kulturförderung nimmt im Bereich der kantonalen Kunstsammlung insbesondere folgenden Aufgaben wahr

a. verwaltet angekaufte und geschenkte Kunstwerke;

b. katalogisiert und inventarisiert diese Kunstwerke;

c. verleiht die Kunstwerke an kantonale Verwaltungsstellen;

d. platziert grössere Kunstwerke;

e. veranlasst Erhaltungs- und Konservierungsmassnahmen.

2. Die Veräusserung von Kunstwerken aus der kantonalen Kunstsammlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

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