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CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Bedeutende Kulturinstitutionen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Bedeutende Kulturinstitutionen
1. Als bedeutende Kulturinstitutionen im Sinne von Art. 22 KuG, die ihren Standort im Kanton haben und öffentlich zugänglich sind, gelten
a. Museum Bruder Klaus Sachseln;
b. Tal Museum Engelberg;
c. JUKO Jugendkulturzentrum Obwalden;
d. Verein Grünenwald;
e. Kulturfenster;
f. Stiftung Meinrad Burch-Korrodi;
g. Herrenhaus Grafenort;
h. Volkskulturfest Obwald;
i. Turbine Giswil;
k. Sammlung Christian Sigrist Sachseln.
2. Bedeutenden Kulturinstitutionen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn sie
a. ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen,
b. die Vorgaben der Leistungsvereinbarung erfüllen, die sie mit dem Kanton gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f KuG abgeschlossen haben,
c. in der Regel mindestens von der Standortgemeinde finanziell unterstützt werden.