451.111
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren
1. Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kultureller Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaffens.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltlichen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in Vollzugsrichtlinien.