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451.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Qualitätskriterien in der Kulturförderung und Verfahren

1. Oberstes Ziel der Kulturförderung ist die Förderung der Qualität kultureller Projekte und damit verbunden auch die Kontinuität kulturellen Schaffens.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die formalen und inhaltlichen Kriterien sowie das Verfahren bei der Zusprechung von Beiträgen in Vollzugsrichtlinien.

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