Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Instrumente der Kulturförderung
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Instrumente der Kulturförderung
1. Der Kanton setzt, nebst der konkreten Projektunterstützung Dritter und der Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere folgende Instrumente der Kulturförderung ein
a. kantonale Instrumente
1. Obwaldner Kulturpreis,
2. Wettbewerbsprojekte Kunst am Bau,
3. Ankauf von Kunstwerken,
4. Herausgabe von Kunstheften,
5. Projekte Schule und Kultur,
6. Spontanpreis;
b. Instrumente Obwalden/Nidwalden
1. Jahresausstellung NOW,
2. Vergabe Unterwaldner Preis für bildende Kunst,
3. Werkbeiträge;
c. Instrumente Zentralschweiz
1. Innerschweizer Kulturpreis,
2. Zentralschweizer Literaturwettbewerb,
3. Förderung von Zentralschweizer Theatertexten,
4. Vergaben Zentralschweizer Ateliers Berlin und New York.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann zu den einzelnen Förderinstrumenten Vollzugrichtlinien erlassen.