Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden

1. Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbesondere mit der betreffenden Standortgemeinde.

2. Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.

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