451.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden
1. Die kantonalen Stellen planen, organisieren und veranstalten kantonale Projekte in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden, insbesondere mit der betreffenden Standortgemeinde.
2. Sie stehen den Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer fachlichen, personellen und finanziellen Möglichkeiten bei der Planung, Organisation und Durchführung von eigenen Projekten beratend zur Seite.