451.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern
1. Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.