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451.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen und Kulturveranstaltern

1. Die kantonalen Stellen pflegen die Zusammenarbeit mit den Kulturinstitutionen, insbesondere mit jenen gemäss Art. 7 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, und mit weiteren Kulturveranstaltern.

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