451.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Beiträge an Kulturschaffende
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Beiträge an Kulturschaffende
1. Die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Projekte der Kulturschaffenden sollen nach festgelegten Kriterien so aufgeteilt und eingesetzt werden, dass sie ein qualitätsvolles, breites und öffentlich zugängliches Kulturangebot unterstützen.
2. Der Kanton zeichnet Kulturschaffende mit überragenden Leistungen aus.