451.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Fachstelle für Kulturförderung
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Fachstelle für Kulturförderung
1. Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie
a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht;
b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen;
c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und sichert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgelder;
d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren.
2. Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.