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451.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung - Fachstelle für Kulturförderung

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung · Fachstelle für Kulturförderung

1. Die Fachstelle für Kulturförderung arbeitet eng mit der Kulturkommission zusammen und nimmt folgende Aufgaben wahr. Sie

a. hält den Dialog zwischen den Anspruchsgruppen aufrecht;

b. fördert den Austausch bei wichtigen Fragestellungen;

c. beurteilt alle eingereichten Gesuche nach gleichen Kriterien und sichert somit die prinzipielle Chancengleichheit auf Unterstützungsgelder;

d. kann Kulturförderungsprojekte selber initiieren.

2. Das Amt für Kultur und Sport kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.

Fachstelle für Kulturförderung Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung →

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