Art. 9 Kulturgesetz (KuG) - Aufgaben der Kulturförderung
Art. 9 KuG · Aufgaben der Kulturförderung
1. Die Kulturförderung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
a. die Förderung aller Kultursparten;
b. das Sammeln, Bewahren, Erschliessen, Dokumentieren, Präsentieren und die Pflege von Kulturgut;
c. die Verbreitung und die Vermittlung kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht auf allen Stufen und im Rahmen der Weiterbildung;
d. die Förderung der kulturwissenschaftlichen Forschung;
e. die Ermöglichung des kulturellen Austauschs;
f. die Unterstützung der Tätigkeit der für den Kanton bedeutenden Kulturinstitutionen;
g. die Pflege der lebendigen Traditionen.
2. Zur Kulturförderung im weiteren Sinn zählen auch kulturelle Institutionen wie das Staatsarchiv und weitere Archive sowie die Musikschulen nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.