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451.1 KUG CH-OW

Art. 9 Kulturgesetz (KuG) - Aufgaben der Kulturförderung

Bereiche der Kultur - Kulturförderung
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Art. 9 KuG · Aufgaben der Kulturförderung

1. Die Kulturförderung umfasst insbesondere folgende Aufgaben

a. die Förderung aller Kultursparten;

b. das Sammeln, Bewahren, Erschliessen, Dokumentieren, Präsentieren und die Pflege von Kulturgut;

c. die Verbreitung und die Vermittlung kultureller Werte, insbesondere durch deren Berücksichtigung im Schulunterricht auf allen Stufen und im Rahmen der Weiterbildung;

d. die Förderung der kulturwissenschaftlichen Forschung;

e. die Ermöglichung des kulturellen Austauschs;

f. die Unterstützung der Tätigkeit der für den Kanton bedeutenden Kulturinstitutionen;

g. die Pflege der lebendigen Traditionen.

2. Zur Kulturförderung im weiteren Sinn zählen auch kulturelle Institutionen wie das Staatsarchiv und weitere Archive sowie die Musikschulen nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

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