451.1
KUG
CH-OW
Art. 8 Kulturgesetz (KuG) - d. Amt für Kultur und Sport
Allgemeines
Art. 8 KuG · d. Amt für Kultur und Sport
1. Das Amt für Kultur und Sport vollzieht die eidgenössische und kantonale Kulturgesetzgebung, soweit der Vollzug nicht einer andern Instanz zugewiesen ist, und nimmt insbesondere folgende Aufgaben war: Es
a. führt das Sekretariat der kantonalen Kulturkommission und der kantonalen Denkmalpflegekommission;
b. bearbeitet die eingehenden Gesuche und stellt der kantonalen Kulturkommission Antrag zu jenen Gesuchen, die ihr insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b dieses Gesetzes zugewiesen werden;
c. entscheidet im Rahmen des Budgets über einmalige Beiträge an interkantonale und kantonale Projekte bis Fr. 10 000.-;
d. verwaltet die kantonale Kunstsammlung.