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451.1 KUG CH-OW

Art. 7 Kulturgesetz (KuG) - 2. Kantonale Denkmalpflegekommission

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Art. 7 KuG · 2. Kantonale Denkmalpflegekommission

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine kantonale Denkmalpflegekommission, bestehend aus fünf bis sieben Mitgliedern. Diese decken verschiedene Fachgebiete ab. Das Amt für Kultur und Sport nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Die kantonale Denkmalpflegekommission

a. berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie sowie des Kulturgüterschutzes;

b. beurteilt auf Antrag der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege und Archäologie Quartierplan- und Baubewilligungsgesuche von grundsätzlicher Bedeutung, sofern sie Ortbildschutzgebiete, Schutzobjekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, und beurteilt Grundsatzfragen;

c. hat das Recht bei der Erarbeitung von Inventaren und von kantonalen Schutzplänen gemäss der Denkmalschutzverordnung[2] Antrag zu stellen;

d. hat das Recht, sich im Rahmen der Erarbeitung von Zonenplänen der Einwohnergemeinden vernehmen zu lassen.

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