Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 KUG CH-OW

Art. 6 Kulturgesetz (KuG) - c. Kantonale Kommissionen 1. Kantonale Kulturkommission

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 KuG · c. Kantonale Kommissionen 1. Kantonale Kulturkommission

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine kantonale Kulturkommission, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern. Diese kommen aus verschiedenen Einwohnergemeinden und decken mit ihrem Fachwissen verschiedene Kultursparten ab. Das Amt für Kultur und Sport nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

2. Die kantonale Kulturkommission

a. berät den Regierungsrat und das Bildung- und Kulturdepartement in allgemeinen kulturellen Fragen;

b. begutachtet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Kulturförderung des Kantons;

c. stellt dem Regierungsrat Antrag hinsichtlich der Verleihung des Obwaldner Kulturpreises und Wettbewerbsprojekten im Bereich Kunst am Bau;

d. nimmt weitere Aufgaben im Rahmen der Ausführungsbestimmungen über die Kulturförderung wahr.

3. Im Rahmen des Budgetkredits entscheidet sie insbesondere über

a. den Ankauf von Kunst und Kulturgut;

b. die Gewährung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds an Gesuche für Kulturprojekte gemäss den geltenden Bestimmungen;

c. die Initiierung und Umsetzung von Kulturprojekten;

d. Aufträge für kulturwissenschaftliche Arbeiten, welche für die Erforschung der Geschichte des Kantons oder die Erhaltung des überlieferten Kulturgutes notwendig oder wertvoll sind.

← Art. 5 KuG Kulturgesetz (KuG) - Geltungsbereich Art. 7 KuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →