Art. 4 Kulturgesetz (KuG) - Organisation, Zuständigkeiten a. Regierungsrat
Art. 4 KuG · Organisation, Zuständigkeiten a. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. übt die Aufsicht über den Kulturbereich aus;
b. erlässt das Kulturleitbild;
c. wählt die kantonale Kulturkommission sowie die kantonale Denkmalpflegekommission;
d. verleiht auf Antrag der kantonalen Kulturkommission den Obwaldner Kulturpreis;
e. entscheidet auf Antrag der kantonalen Kulturkommission über Wettbewerbsprojekte im Bereich Kunst am Bau;
f. entscheidet innerhalb des Budgetkredits über Leistungsvereinbarungen mit Kulturinstitutionen im Kanton mit jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000.-;
g. beantragt dem Kantonsrat die Ausrichtung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben an Kantone mit Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird;
h. beantragt dem Kantonsrat den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird;
i. beschliesst innerhalb des Budgetkredits jährlich wiederkehrende Ausgaben an interkantonale oder kantonale Projekte bis Fr. 50 000.- ;
k. beschliesst innerhalb des Budgetkredits einmalige Beiträge an interkantonale oder kantonale Projekte und Kulturinstitutionen bis Fr. 200 000.-.
2. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere
a. die Einzelheiten im Bereich der Kulturförderung;
b. die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten im Bereich des Kulturgüterschutzes;
c. die Aufgaben, die Organisation, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten der Kantonsbibliothek;
d. die Aufgaben des Historischen Museums;
e. die Bezeichnung der weiteren, für den Kanton bedeutenden Kulturinstitutionen.