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451.1 KUG CH-OW

Art. 4 Kulturgesetz (KuG) - Organisation, Zuständigkeiten a. Regierungsrat

Allgemeines
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Art. 4 KuG · Organisation, Zuständigkeiten a. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. übt die Aufsicht über den Kulturbereich aus;

b. erlässt das Kulturleitbild;

c. wählt die kantonale Kulturkommission sowie die kantonale Denkmalpflegekommission;

d. verleiht auf Antrag der kantonalen Kulturkommission den Obwaldner Kulturpreis;

e. entscheidet auf Antrag der kantonalen Kulturkommission über Wettbewerbsprojekte im Bereich Kunst am Bau;

f. entscheidet innerhalb des Budgetkredits über Leistungsvereinbarungen mit Kulturinstitutionen im Kanton mit jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 50 000.-;

g. beantragt dem Kantonsrat die Ausrichtung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben an Kantone mit Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird;

h. beantragt dem Kantonsrat den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen, soweit die Ausgabenbefugnis des Regierungsrats überschritten wird;

i. beschliesst innerhalb des Budgetkredits jährlich wiederkehrende Ausgaben an interkantonale oder kantonale Projekte bis Fr. 50 000.- ;

k. beschliesst innerhalb des Budgetkredits einmalige Beiträge an interkantonale oder kantonale Projekte und Kulturinstitutionen bis Fr. 200 000.-.

2. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere

a. die Einzelheiten im Bereich der Kulturförderung;

b. die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten im Bereich des Kulturgüterschutzes;

c. die Aufgaben, die Organisation, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten der Kantonsbibliothek;

d. die Aufgaben des Historischen Museums;

e. die Bezeichnung der weiteren, für den Kanton bedeutenden Kulturinstitutionen.

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