Art. 24 Kulturgesetz (KuG) - Kostentragung durch die Einwohnergemeinde
Art. 24 KuG · Kostentragung durch die Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde trägt abzüglich der Beiträge Dritter die Kosten
a. der Kulturförderung gemäss Art. 9 und 11 dieses Gesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde fallen;
b. der Denkmalpflege und Archäologie gemäss den Bestimmungen der Denkmalschutzverordnung;
c. der Schulbibliothek.
2. Unter der Voraussetzung, dass die Standortgemeinde einen angemessenen Beitrag leistet, entrichtet der Kanton wiederkehrende Beiträge an für ihn bedeutende Kulturinstitutionen.
3. Einmalige und wiederkehrende Kantonsbeiträge an überregional bedeutende Projekte im Kanton setzen in der Regel einen angemessenen Beitrag insbesondere der Standortgemeinde voraus.
4. An die Kosten des Historischen Museums leisten die Einwohnergemeinden des Sarneraatals einen angemessenen Beitrag.