Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 KUG CH-OW

Art. 23 Kulturgesetz (KuG) - Kostentragung durch den Kanton

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 KuG · Kostentragung durch den Kanton

1. Der Kantonsrat bewilligt jährlich mit dem Budget die für die Kultur zur Verfügung stehenden Kredite.

2. Der Kanton fördert und unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen aus allgemeinen Staatsmitteln und, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, aus dem kantonalen Swisslos-Fonds die verschiedenen Bereiche der Kultur.

3. Die Kantonsbeiträge für wiederkehrende Beiträge an Kulturinstitutionen im Kanton sind in der Regel aus ordentlichen Staatsmitteln zu finanzieren.

4. Die Kantonsbeiträge an überregional bedeutende Projekte im Kanton können aus ordentlichen Staatsmitteln finanziert werden.

5. Die Kantonsbeiträge werden in der Regel von angemessenen Leistungen der Einwohnergemeinden, kultureller Institutionen und/oder privater Träger abhängig gemacht. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann weitere Einzelheiten, insbesondere die Beitragsvoraussetzungen, in Vollzugsrichtlinien regeln.

6. Der Kanton trägt abzüglich der Beiträge Dritter die Kosten

a. der Kulturförderung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Kantons fallen;

b. der Denkmalpflege und Archäologie gemäss den Bestimmungen der Denkmalschutzverordnung;

c. des Kulturgüterschutzes gemäss den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats;

d. der Kantonsbibliothek gemäss Art. 19 dieses Gesetzes;

e. des Betriebs und des Unterhalts des Historischen Museums im Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes.

← Art. 22 KuG Kulturgesetz (KuG) - Geltungsbereich Art. 24 KuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.2010.120 · bs (Art. 7 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 25 NHG und Art. 23 Abs. 4 und 25 Abs. 1 lit. a NHV)
City Tram Track Adjustment Approval Upheld Against Property Owner Appeals
Cited to define the requirement for obtaining an expert opinion from ENHK or EKD when federal tasks significantly impact a protected site.