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451.1 KUG CH-OW

Art. 21 Kulturgesetz (KuG) - Historisches Museum

Bereiche der Kultur - Kulturinstitutionen und deren Unterstützung
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Art. 21 KuG · Historisches Museum

1. Der Kanton sorgt für den Erhalt eines Historischen Museums.

2. Der Regierungsrat überträgt die Führung eines Historischen Museums im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an Dritte.

3. Er kann ein Historisches Museum selber führen, sofern dessen Betrieb nicht durch Leistungsvereinbarung an Dritte sichergestellt werden kann.

4. Er regelt die Aufgaben des Historischen Museums in Ausführungsbestimmungen, sofern dessen Betrieb nicht durch Leistungsvereinbarung an Dritte sichergestellt ist.

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