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451.1 KUG CH-OW

Art. 2 Kulturgesetz (KuG) - Zweck

Allgemeines
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Art. 2 KuG · Zweck

1. Dieses Gesetz hat zum Zweck

a. Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen;

b. das Kulturschaffen zu fördern;

c. die Kulturvermittlung zu fördern;

d. die kulturelle Vielfalt zu stärken;

e. den kulturellen Austausch zu fördern;

f. Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschliessen, zu dokumentieren und zu pflegen;

g. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern.

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