451.1
KUG
CH-OW
Art. 2 Kulturgesetz (KuG) - Zweck
Allgemeines
Art. 2 KuG · Zweck
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck
a. Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen;
b. das Kulturschaffen zu fördern;
c. die Kulturvermittlung zu fördern;
d. die kulturelle Vielfalt zu stärken;
e. den kulturellen Austausch zu fördern;
f. Kulturgüter zu sammeln, zu bewahren, zu erschliessen, zu dokumentieren und zu pflegen;
g. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern.