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451.1 KUG CH-OW

Art. 18 Kulturgesetz (KuG) - Ergänzende Bestimmungen

Bereiche der Kultur - Kulturgüterschutz
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Art. 18 KuG · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, insbesondere Zuständigkeiten, Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung, Zusammenarbeit und Information in Ausführungsbestimmungen.

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