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451.1 KUG CH-OW

Art. 12 Kulturgesetz (KuG) - Ergänzende Bestimmungen

Bereiche der Kultur - Kulturförderung
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Art. 12 KuG · Ergänzende Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten im Bereich Kulturförderung, insbesondere zur Gestaltung von Wettbewerben im Bereich Kunst, zu den Beiträgen an bedeutende Kulturinstitutionen und zu Beurteilungskriterien, in Ausführungsbestimmungen regeln.

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