451.1
KUG
CH-OW
Art. 12 Kulturgesetz (KuG) - Ergänzende Bestimmungen
Bereiche der Kultur - Kulturförderung
Art. 12 KuG · Ergänzende Bestimmungen
1. Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten im Bereich Kulturförderung, insbesondere zur Gestaltung von Wettbewerben im Bereich Kunst, zu den Beiträgen an bedeutende Kulturinstitutionen und zu Beurteilungskriterien, in Ausführungsbestimmungen regeln.