451.1
KUG
CH-OW
Art. 11 Kulturgesetz (KuG) - Aufgaben der Einwohnergemeinde
Bereiche der Kultur - Kulturförderung
Art. 11 KuG · Aufgaben der Einwohnergemeinde
1. Die Einwohnergemeinde fördert künstlerische, kulturelle und andere Bestrebungen mit kommunaler oder regionaler Bedeutung von kulturellen Institutionen und Einzelner. Auf öffentliche Mittel besteht kein Rechtsanspruch.
2. Sie unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.
3. Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Unabhängigkeit und die Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.
4. Sie kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, sofern die Erfüllung dieser Aufgaben im kommunalen Interesse liegt.