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451.1 KUG CH-OW

Art. 10 Kulturgesetz (KuG) - Aufgaben des Kantons

Bereiche der Kultur - Kulturförderung
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Art. 10 KuG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton fördert künstlerische, kulturelle und andere Bestrebungen der Einwohnergemeinden, kultureller Institutionen und Einzelner. Auf öffentliche Mittel besteht kein Rechtsanspruch.

2. Er unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind.

3. Er achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Unabhängigkeit und die Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

4. Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, sofern die Erfüllung dieser Aufgaben im kantonalen Interesse liegt.

5. Der Kanton kann im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit Beiträge an Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung anderer Kantone sowie Beiträge an interkantonale Projekte ausrichten.

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