Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.311 CH-OW

Art. 7 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds - Aufsicht und Evaluation

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds · Aufsicht und Evaluation

1. Der Kathriner-Egger-Fonds untersteht der Aufsicht des Regierungsrats.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat dem Regierungsrat alle fünf Jahre Bericht zu erstatten.

← Art. 6 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds Name und Herkunft Art. 8 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →