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Art. 3 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds - Voraussetzungen

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Art. 3 Reglement über den Kathriner-Egger-Fonds · Voraussetzungen

1. Beiträge im Sinne dieses Reglements werden nur Personen zugesprochen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

2. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Ausbildungskosten zu tragen oder sich daran zu beteiligen, wird eine den Verhältnissen entsprechende Eigenleistung zugemutet.

3. Gesuchstellende müssen den Nachweis erbringen, dass andere Möglichkeiten der Mitfinanzierung der entsprechenden Ausbildung ausgeschöpft sind (kantonaler Stipendienentscheid, Beitragsentscheide von Fonds und/oder Stiftungen, Empfehlungen eines Sozialamtes usw.).

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