Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.2 CH-OW

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Anerkannte Ausbildungen

Beitragsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Anerkannte Ausbildungen

1. Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

2. Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.

3. Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

← Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen Vereinbarungszweck Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →